Die Förderung des Design Transfer Bonus erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien für das Programm »Transfer Bonus«, die sie hier als PDF-Datei herunterladen können.
Aktuelle Richtlinie:
TransferBONUS Richtlinie ab 01.01.2021 (Version vom 11.03.2021)
Richtlinie aus 2019
TransferBONUS Richtlinie ab 01.01.2019
Richtlinie aus 2018:
TransferBONUS Richtlinie bis 31.12.2018
Ebenfalls durch die Förderrichtlinien erfasst ist der Transfer BONUS zur Förderung von Wissens- und Technologietransfer in Berliner KMU. Weitere Informationen zum Transfer BONUS: https://www.transferbonus.de/
Gefördert werden nur Unternehmen, die nach den aktuellen Regelungen der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur« (GRW) förderfähige Tätigkeiten ausüben. Unternehmen der Sozialen Ökonomie werden ebenso gefördert, sofern sie die Voraussetzungen nach den Ziffern 3.2 bis 3.5 der neuen Richtlinie erfüllen.
Die förderfähigen Tätigkeiten werden in der hier bereitgestellten Positivliste aufgeführt.
Werden die vom Unternehmen hergestellten Produkte bzw. erbrachten Dienstleistungen nicht in der Positivliste genannt, so kann bei der Entscheidung über die Förderfähigkeit auch der Primäreffekt (also ein bestehender oder angestrebter weitgehender überregionaler Absatz) einbezogen werden.
Nicht förderfähige Tätigkeiten finden sich in der Negativliste:
GRW_Negativliste_ausgeschlossene_Branchen
Innovative Produkte aus den Bereichen gemäß »Vergütungstarifvertrag Design der Allianz deutscher Designer« sind förderfähig. Einen Auszug des Tarifvertrages können Sie hier herunterladen.
Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine »De-minimis«-Beihilfe gemäß der Beihilferegelung der Europäischen Union. Die Rechtsgrundlagen sind:
bis Juni 2014 die VERORDNUNG (EG) Nr. 1998/2006 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf »De-minimis«-Beihilfen,
20061215 De-minimis VO EG 1998/2006
und
ab Juli 2014 die VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 106 des Vertrages über die Arbeitsweisen der Europäischen Union EG-Vertrag auf De-minimis«-Beihilfen